Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 14 Unterbringung, Zimmer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/14#abs-1 (1) Die Unterbringung erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/14#abs-2 (2) Den Untergebrachten wird zu Wohn- und Schlafzwecken ein Zimmer in ausreichender Größe zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Zimmer sind wohnlich zu gestalten. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/14#abs-3 (3) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn

1. eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht oder

2. Untergebrachte hilfsbedürftig sind

und in den Fällen der Nummer 1 die oder der nicht gefährdete Untergebrachte einwilligt. In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung aller betroffenen Untergebrachten.

§ 13 § 15